Satzung

Errichtet am 4. Januar 2008
Zuletzt geändert am: 17. Januar 2008

§ 1 Name und Sitz des Vereins

a) Der Verein führt den Namen Der Spielebaukasten e.V.
b) Der Verein hat seinen Sitz in Ansbach und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

a) Der Verein versteht sich als eine Initiative der Jugendarbeit.
b) Er hat die Aufgabe, Innovationen im Bereich der Erlebnispädagogik zu entwickeln und zu fördern, Vereine der Kinder- und Jugendarbeit organisatorisch und inhaltlich zu unterstützen, Initiativen, die gleiche Ziele verfolgen, in der Entstehung zu begleiten und ihnen einen rechtlichen Rahmen zu geben, jungen Menschen ein kreatives Betätigungsfeld in ihrer Freizeit zu bieten, sowie Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit fortzubilden.
c) Der Verein führt die ihm zur Erreichung und Umsetzung der Vereinszwecke geeignet erscheinenden Maßnahmen durch; er ist überparteilich, unabhängig und konfessionell nicht gebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins kann jeder Jugendliche (im Alter von 14  bis 27) werden, der sich mit den Zielen des Vereins identifiziert.
b) Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins ideell und/oder materiell unterstützen will.
c) Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus Ehrenmitglieder ernennen. Diese Ehrenmitgliedschaft kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung oder durch Antrag des Ehrenmitgliedes wieder aufgehoben werden.
d) Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, soweit es die Satzung nicht anderweitig regelt. Rede- und Antragsrecht bleiben unberührt.
e) Über den Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

a) Der Mitgliedsbeitrag für Mitglieder wird auf 24,- EURO pro Jahr festgesetzt und ist jeweils im Januar auf das Vereinskonto zu entrichten.
b) Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder wird auf mindestens 24,- EURO pro Geschäftsjahr festgelegt.
c) Ehrenmitglieder können auf Wunsch von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags befreit werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
1. durch schriftliche, an den Verein gerichtete Austrittserklärung
2. durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein
3. mit dem Versterben des Mitglieds
a) Mit der Vollendung des 28. Lebensjahr erwirbt das Mitglied automatisch die Fördermitgliedschaft.
b) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied Gelegenheit gegeben, sich persönlich oder schriftlich zu äußern.

§ 8 Struktur des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand („Kerngruppe“)
b) Die Mitgliederversammlung
c) Die Interessengruppen (I-Gruppen)

§ 9 Der Vorstand

a) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen und vertritt den Verein gerichtlich sowie außergerichtlich.
b) Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis zur alleinigen Vertretung des Vereins befugt. Im Innenverhältnis bestimmt die Mitgliederversammlung, welche Geschäfte der Zustimmung aller Vorstände bzw. der Mitgliederversammlung bedürfen
c) Die Vorstandsmitglieder sind im Rahmen ihrer Vertretungsmacht berechtigt für den Verein mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
d) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er legt über seine Tätigkeit der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
e) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
f) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln in schriftlicher und geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern / Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
g) Der Vorstand hält regelmäßig öffentliche Treffen ab und führt über die Ergebnisse Protokoll.

§ 10 I-Gruppen

a) Jede Interessengruppe besitzt einen Gruppenleiter und mindestens fünf Erstmitglieder. Sie ist den Vorgaben der Mitgliederversammlung und des Vorstands unterworfen.
b) Interessengruppen dienen der Verwirklichung der Vereinsziele gemäß § 2. Sie sind ideell und finanziell unabhängig, arbeiten nach demokratischen Grundsätzen und legen Arbeitsschwerpunkte fest. Der Gruppenleiter einer jeden Interessengruppe wird beim ersten Zusammentreffen mit einfacher Mehrheit gewählt.  Eine Neuwahl wird zu Beginn jedes Geschäftsjahres oder auf Antrag von min. zwei Drittel der Erstmitglieder der Gruppe durchgeführt. Das Wahlergebnis wird unverzüglich dem Vorstand mitgeteilt. Die Interessengruppen müssen über ihre Arbeit sowie über Verwendung und Herkunft ihrer Mittel Rechenschaft ablegen. Die Interessengruppe kann sich einen eigenen Namen geben, führt aber den Zusatz „Teil des Spielebaukasten e.V.“.
c) Der Gruppenleiter ist für die Interessengruppe im Außenverhältnis vertretungsberechtigt. Für Verträge die nicht mit eigenen Mitteln der Interessengruppe bewirkt werden und den Verein rechtsgeschäftlich binden ist die Zustimmung des Vorstands nötig. Der Gruppenleiter hat beratende Funktion im Vorstand („Kern-Gruppe“).
d) Interessengruppe können auf Antrag von mindestens fünf Vereinsmitgliedern durch Beschluss des Vorstands errichtet werden.
e) Jedes Vereinsmitglied kann in einer Interessengruppe Erstmitglied, in beliebig vielen Weiteren Zweitmitglied sein. Die Verteilung der Gruppenmitgliedschaften sowie Änderungen dieser Verteilung sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
f) Die Interessengruppe erhalten die Hälfte des entrichteten Mitgliedsbeitrag eines jeden Mitglieds zur freien Verfügung. Die Anzahl der Erstmitglieder wird dazu zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres festgestellt. Stichtag ist der 1. Januar. Die Bereitstellung der Mittel erfolgt mit Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
g) Interessengruppen bestehen, bis min. zwei Drittel der Erstmitglieder die Auflösung beschließen oder der Vorstand die Interessengruppe aus berechtigtem Interesse durch Beschluss auflöst.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan.
b) Der Vorstand richtet mindestens einmal pro Geschäftsjahr eine Mitgliederversammlung aus zu der mindestens eine Woche vorher schriftlich eingeladen werden muss. Die Einladung kann auch durch die Benutzung eines elektronischen Datendienstes erfolgen.
c) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
d) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sind.
e) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Absetzung des Vorstandes mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder durch ein konstruktives Misstrauensvotum
3. Entlastung des Vorstandes
4. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
5. Beschlussfassung über Arbeitsschwerpunkte und Jahresplanung
6. Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
7. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
8. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern
9. Festlegung der Rahmenvorraussetzungen für I-Gruppen.
f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins und den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. h) Satzungsänderungen müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung unter Vorlage einer abgeänderten Version schriftlich beantragt werden.
h) Die Mitgliederversammlung wählt je Versammlung einen Schriftführer aus den Anwesenden. Dieser fertigt ein Protokoll über die Beschlüsse der Versammlung an. Das Protokoll wird von einem Mitglied des Vorstandes sowie vom gewählten Schriftführer unterzeichnet.

§ 12 Geschäftsführer

Die Mitgliederversammlung kann zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte oder einzelner Angelegenheiten einen oder mehrere Geschäftsführer berufen. Geschäftsführer haben beratende Funktion im Vorstand.

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen, steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Ansbacher Stadtjugendring (Pfarrstr. 29, 91522 Ansbach). Die Mittel sind für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 14 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer dieser Satzung

Diese Satzung wurde am  errichtet. Sie tritt an dem auf die letzte Änderung folgenden Kalendertag in Kraft und gilt solange keine Änderungen beschlossen
werden.